· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Strafverteidigungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
von ORRin Daniela Schelling, Stuttgart
Strafverteidigungskosten können bei entsprechendem Veranlassungszusammenhang mit der Erwerbssphäre Werbungskosten sein (Niedersächsisches FG 14.5.14, 9 K 99/13, Abruf-Nr. 142003). |
Sachverhalt
Die Klägerin K hatte in den VZ 2006 (608,12 EUR) und 2007 (7.139,85 EUR) Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten geltend gemacht, die im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Steuerstraftaten bezüglich der ESt 2000 bis 2004 entstanden sind. Es bestand der Verdacht, dass K seit 2000 mit ihrem Mieter eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt und das Mietverhältnis vorgetäuscht habe, um Kosten für das gemeinsam bewohnte Reihenhaus steuerlich abzusetzen. Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das beklagte Finanzamt änderte dennoch aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung die Ausgangsbescheide zur ESt 2000 bis 2003 gemäß § 173 AO und berücksichtigte dabei die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr. Für 2004 erging ein entsprechender - erstmaliger -Bescheid. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte Erfolg. Das FA setzte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wieder antragsgemäß an.
Entscheidungsgründe
Die Strafverteidigungskosten sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG), da der erforderliche Veranlassungszusammenhang mit der Erwerbssphäre (Vermietungstätigkeit) gegeben ist. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG) und liegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht. Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung des maßgebenden Besteuerungsgrunds zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (BFH 6.5.10, VI R 25/09, BStBl II 10, 851). Auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, begründen Erwerbsaufwendungen und können als Werbungskosten abziehbar sein. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder ein Verbot verstößt (§ 40 AO).
Strafverteidigungskosten sind allerdings nur dann abzugsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Das ist dann der Fall, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH 16.4.13, IX R 5/12, PStR 13, 250).
Die der K vorgeworfene Tat (Scheinmietverhältnis) ist ausschließlich und unmittelbar nur aus der Vermietungstätigkeit heraus erklärbar. Der Tatvorwurf ist durch die Vermietungstätigkeit veranlasst. Die K hat eine Vermietungstätigkeit ausgeübt, die der Erwerbssphäre zuzuordnen ist und die vom FA bestritten wurde. Diese Vermietungstätigkeit sollte aus Sicht des FA den Tatvorwurf beinhalten, weil die Tätigkeit nur zum Schein vorgespiegelt worden sein soll. Die strafbare Handlung sollte daher nicht nur bei Gelegenheit der Vermietung aus privaten Gründen begangen worden sein, sondern sich aus der eigentlichen Tätigkeit ergeben. Im Streitfall kommt noch hinzu, dass das steuerstrafrechtliche Verfahren eingestellt wurde und zudem das FA das Mietverhältnis anerkannt hat, sodass tatsächlich auch eine Einkunftsart begründet wurde.
Praxishinweis
Die Revision wurde nach § 115 Abs. 2 FGO nicht zugelassen, da der Senat der aktuellen Rechtsprechung des BFH folgt.
Weiterführende Hinweise
- Webel, Abzugsfähigkeit von Strafverteidigerkosten, PStR 14, 197 f.
- Kolbe, Kein Vorsteuerabzug des StB aus Strafverteidigungskosten, PStR 14, 51 f.
- Schott, Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten, PStR 13, 221 f.