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  • · Fachbeitrag · Einziehung

    Bei versuchter Steuerhinterziehung kommt keine Einziehung in Betracht

    von RA Dr. Lenard Wengenroth, FAStR, Krause & Kollegen, Berlin

    | Bei versuchter Steuerhinterziehung fehlt es an ersparten Aufwendungen, die sich messbar im Vermögen des Täters niederschlagen ‒ eine Einziehung kommt mithin nicht in Betracht. Das hat der BGH entschieden. |

    Sachverhalt

    Das LG hatte die Angeklagte A wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Fälschung technischer Aufzeichnungen, und wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen i. H. v. 1.356.536,80 EUR angeordnet. Die A führte als Einzelunternehmerin im Tatzeitraum von 2011 bis Juli 17 ein asiatisches Restaurant. In ihren Umsatzsteuervoranmeldungen erklärte sie ihre Ausgangsumsätze nicht vollständig; zudem gab sie entgegen der ihr bekannten Pflicht für die Besteuerungszeiträume 2011 bis 2015 weder USt-Jahres- noch ESt- oder GewSt-Erklärungen ab, obwohl sie Ausgangsumsätze und Betriebsgewinne erzielte. Das FA erließ hinsichtlich der Ertragsteuern jeweils vor dem allgemeinen Abschluss der Veranlagungsarbeiten Schätzungsbescheide, in denen es von deutlich niedrigeren Gewinnen ausging.

     

    Die A bewahrte die Kassendaten nicht auf; der bis zum 9.11.16 verwendete Kassenpersonalcomputer war nicht auffindbar. Die danach eingesetzte Kasse verfügte über Manipulationsmöglichkeiten, von denen die A an 210 Tagen Gebrauch machte; dadurch unterdrückte sie für den Zeitraum ab 10.11.16 jeweils 50 Prozent der Ausgangsumsätze. Auch für den Besteuerungszeitraum 2016 gab die A keine USt-Jahreserklärung ab; in der am 11.9.17 abgegebenen USt-Voranmeldung für den Monat Juli 17 verschwieg sie einen erheblichen Teil ihrer Ausgangsumsätze. Im Mai 17 wurde der A die Einleitung des Steuerstrafverfahrens wegen der Nichtabgabe der USt-Jahres-, ESt- und GewSt-Erklärungen für die Besteuerungszeiträume 2011 bis 2015 bekannt gegeben. Die Schätzungsbescheide für den Veranlagungszeitraum 2015 erließ das FA jeweils am 21.7.17.