· Fachbeitrag · Einziehung
BGH entscheidet: kein Gold für die EUStA
von Oberstaatsanwalt Dr. Jost Schützeberg, Köln
| Der BGH hat die Revision der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) verworfen und Praxisrelevantes zum Einziehungsrecht ausgeführt. |
Sachverhalt
Der Angeklagte A war als Gehilfe in ein Geflecht von Einzelunternehmen und Gesellschaften eingebunden, dessen Zweck hauptsächlich darin bestand, sich durch den Scheinhandel mit Platinmünzen (Kreislaufgeschäfte) ungerechtfertigte Vorsteuerüberhänge zu verschaffen. Hierzu übergab A an die Verantwortlichen der E-GmbH Platinmünzen und Scheinrechnungen mit ausgewiesener USt i. H. v. insgesamt ca. 3,7 Mio. EUR, die auf die W-GmbH ausgestellt waren. Im Gegenzug erhielt A i. d. R. Goldmünzen im Wert der Platinmünzen zzgl. USt. Anschließend veräußerte A einen Großteil dieser Münzen in Namen und auf Rechnung der L-GmbH an im Inland ansässige Goldhändler. Dafür erhielt A von dem faktischen Geschäftsführer der L-GmbH 22.000 EUR. Der Verantwortliche der E-GmbH machte aus den von A überbrachten Scheinrechnungen über die USt-Voranmeldungen zu Unrecht Vorsteuer geltend. Der Verantwortliche der W-GmbH unterließ es, entgegen § 14c Abs. 2 S. 2 UStG Voranmeldungen abzugeben. A wurde zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei das LG die Einziehung des Werts von Taterträgen von (nur) 22.000 EUR anordnete. Hiergegen hat sich die EUStA erfolglos mit der auf die Einziehungsanordnung beschränkten Revision gewandt. Sie meint, auch das von A erhaltene Gold unterliege der Einziehung.
Entscheidungsgründe
Es ist nicht zu beanstanden, dass das LG von einer weitergehenden Einziehungsanordnung abgesehen hat, § 73 Abs. 1 Alt. 1 und 2, § 73c S. 1 StGB (BGH 16.4.24, 1 StR 204/23, Abruf-Nr. 241573).
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