Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Einziehung

    Für künftige Straftaten scheidet eine Einziehung aus

    von OStA Dr. Jost Schützeberg, Köln

    | Der 1. Strafsenat des BGH hat die Einziehungsentscheidung eines LG aufgehoben, da es in der zu entscheidenden Konstellation an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. |

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte A kaufte als faktischer Geschäftsführer der P GmbH Paletten ohne Rechnung „schwarz“ ein. Er ließ sich von Scheinfirmen Scheinrechnungen über Ankauf und Lieferung von Paletten ausstellen, um diese Käufe abzudecken. Dafür musste er Provisionen zahlen. Weder wurden Paletten geliefert noch wurden diese Rechnungen bezahlt. In der Buchführung der P GmbH wurden die Scheinrechnungen als „bar bezahlt“ verbucht. Tatsächlich hob A die Rechnungsbeträge von den Konten der P GmbH ab und bezahlte daraus den Hintermännern der Scheinfirmen die vereinbarte Provision. Zudem kaufte er davon weiter „schwarz“ Paletten ein und verwendete 300.000 EUR für private Zwecke. Der von der GmbH mandatierte Steuerberater StB machte für diese auftragsgemäß den Vorsteuerabzug aus den Scheinrechnungen geltend.

     

    Das LG hat A wegen Steuerhinterziehung in 47 Fällen und versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Hinsichtlich eines Betrags i. H. v. 150.000 EUR nahm es ein Erlöschen i. S. d. § 73e Abs. 1 StGB an. Hinsichtlich weiterer 150.000 EUR, die A seinem Privatvermögen zugeführt hatte, hat es die Einziehung nach § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB („durch die Tat“) angeordnet, weil i. d. H. der aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an A als Täter weitergeleitet worden sei. Zwar sei keine Weiterleitung der erzielten Steuervorteile feststellbar; A habe jedoch unmittelbar Teile des Bargeldes entnommen, das erst später durch die niedrigere Steuerlast der P GmbH verdient worden sei. Dadurch habe sich der durch die Nichtzahlung der Steuern erlangte Vermögensvorteil der Gesellschaft auch im privaten Vermögen des A niedergeschlagen. Der BGH hob auf die Revision des A die Einziehungsentscheidung des LG auf.