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  • · Fachbeitrag · Einziehung

    Trotz mehrerer Gesamtschuldner sind ersparte Aufwendungen nur bei der Gesellschaft einziehbar

    von RA Dr. Lenard Wengenroth, FAStR, Krause & Kollegen, Berlin

    | Haften die Täter neben der (konkludent geschlossenen) Gesellschaft für ersparte Aufwendungen in Form verkürzter Tabaksteuer als Gesamtschuldner, kann die Einziehung gleichwohl nur bei der Gesellschaft und nur einmal erfolgen. Mit ihrer Inanspruchnahme ist die Steuerersparnis zugleich „verbraucht“. Das hat der BGH entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der gesondert Verfolgte A mietete in einer stillgelegten Zementfabrik in H. Anfang Februar 18 mehrere Räume an, um dorthin die mit dem Angeklagten E in G. betriebene Produktionsstätte zu verlegen und ab März 18 arbeitsteilig mit beiden Angeklagten ohne Erlaubnis Wasserpfeifentabak herzustellen. Der A veräußerte den Wasserpfeifentabak insbesondere als Sorten „N.“ sowie „F.“ und vereinnahmte daraus Bargelder i. H. v. insgesamt 31.800 EUR; in Einzelfällen nahm der E die Kaufpreisgelder entgegen, und zwar insgesamt 26.000 EUR. Insgesamt veräußerten die Angeklagten im Tatzeitraum 3.319,5 kg Wasserpfeifentabak; die aus dem Handel erzielten Gewinne teilten sie unter sich auf. Entgegen der ihnen bekannten Pflicht verwendeten die Angeklagten weder Steuerzeichen noch gaben sie Tabaksteuererklärungen ab und verkürzten hierdurch Tabaksteuer i. H. v. 73.029 EUR, die i. H. v. 73.019 EUR unbeglichen ist.

     

    Das LG hat die Angeklagten jeweils wegen Steuerhinterziehung verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat das LG jeweils gegen beide Angeklagte i. H. d. ersparten Tabaksteuer die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit einem Betrag von 73.019 EUR angeordnet. Die hiergegen auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten war hinsichtlich der Einziehungsentscheidung erfolgreich.