Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Einziehung

    Vollstreckung der Einziehungsentscheidung: Entreicherungseinwand greift nicht immer durch

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof

    | Das LG Nürnberg-Fürth hat dazu Stellung genommen, inwiefern die Vollstreckung aus einer Einziehungsentscheidung nach § 459g Abs. 5 S. 1 StPO unverhältnismäßig ist. Die Entscheidung war zu der ab dem 1.7.21 geltenden Fassung von § 459g Abs. 5 S. 1 StPO ergangen. Fraglich ist, ob allein der Umstand, dass das durch die Steuerhinterziehung Erlangte in Form der Steuerersparnis nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, zu einer entsprechenden Unverhältnismäßigkeit führt. |

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller A war 2018 rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden. Zudem wurde gegen ihn vom Gericht die Einziehung von Wertersatz i. H. v. 52.801,38 EUR angeordnet. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin die Beitreibung des Wertersatzes ein. Im Zuge dessen wurde bei A, der inzwischen in die Türkei ausgewandert war, bei seiner Wiedereinreise nach Deutschland am Flughafen ein Bargeldbetrag von 200 EUR beschlagnahmt. Da der A nur eine türkische Rente von rund 310 EUR und eine deutsche Rente von 423,80 EUR bezieht, die beide zusammen unter der Pfändungsfreigrenze liegen, und er kein inländisches Vermögen besitzt, beantragte er erfolglos, die Vollstreckung einzustellen.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Antrag ist unbegründet (LG Nürnberg-Fürth 6.8.24, 12 KLs 505 Js 871/18, Abruf-Nr. 243325). Auch wenn die gerichtliche Anordnung der Einziehung vor dem 1.7.21 erfolgt war, also bevor die jetzige Fassung des § 459g Abs. 5 StPO aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der StPO und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.6.21 (BGBl I 21, 2099) in Kraft getreten war, beurteilt sich der Fall nach der aktuellen Gesetzesfassung, weil es sich um eine verfahrensrechtliche Regelung handelt, sodass § 2 Abs. 3 und 4 StGB nicht greift (KG 7.6.24, 5 Ws 47/24 ‒ 161 GWs 24/24, BeckRS 2024, 13786).