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  • · Nachricht · Erweiterte Einziehung von Taterträgen

    Keine Rechtsgrundlage für erweiterte Einziehung von Surrogaten

    | Der BGH konkretisiert die Anforderungen an eine erweiterte Einziehung von Taterträgen (BGH 23.3.22, 6 StR 611/21, Abruf-Nr. 229050 ). |

     

    Das LG hat den Angeklagten A wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie eine Einziehungsanordnung bezüglich mitgeführten Bargeldes, eines Girokontoguthabens sowie zweier Armbanduhren „ROLEX GMT Master“ und „ROLEX Daytona“ getroffen. Die Revision des A war nur bezüglich des Ausspruchs über die Einziehung erfolgreich.

     

    Die erweiterte Einziehung von Taterträgen (§ 73a Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung uneingeschränkt davon überzeugt ist, dass der Angeklagte die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt habe, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssen (BGH 4.4.18, 3 StR 63/18, StV 19, 19). Der bloße Verdacht ihrer illegalen Herkunft reicht für dessen Einziehung nicht aus (BT-Drucksache 18/9525, S. 57 f.). An die Überzeugungsbildung sind aber keine überspannten Anforderungen zu stellen (BGH 22. 11.94, 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373). Umstände, die eine Anordnung rechtfertigen, können z. B. in der Anlasstat selbst (BGH, a. a. O.) oder in den persönlichen Verhältnissen des Täters (BGH 3.9.09, 5 StR 207/09, NStZ-RR 09, 384), insbesondere seinen Einkommensverhältnissen (BGH 28.11.95, 1 StR 619/95, NStZ-RR 96, 116), liegen.