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Europäische Ermittlungsanordnung durch FA: weiter ungeklärt
| Der EuGH hat die Frage, ob ein deutsches FA eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen darf, wegen prozessualer Unzulässigkeit der Vorlagefrage nicht entschieden. Die Sachfrage bleibt damit weiter ungeklärt (2.9.21, C-66/20, Abruf-Nr. 224744 ). |
Die StA Trient (Italien) hatte dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage vorgelegt, ob eine Europäische Ermittlungsanordnung, die vom FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster erlassen worden war, durch italienische Stellen vollstreckt werden muss. Hierzu weist der EuGH darauf hin, dass eine italienische StA nicht befugt sei, den EuGH im Wege der Vorabentscheidung anzurufen. Dies sei allein Gerichten vorbehalten. Die Sachfrage ‒ ob FÄ Europäische Ermittlungsanordnungen erlassen dürfen ‒ bleibt damit weiter ungeklärt.
Beachten Sie | Der Generalanwalt beim EuGH, M. Campos Sánchez-Bordona, hatte in seinen Schlussanträgen zur obigen Rechtssache C-66/20 zuvor herausgearbeitet, dass ein deutsches FA nicht selbstständig eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen darf (PStR 21, 146).(DR)