· Nachricht · EuGH
Gruppenersuchen: namentliche Identifizierung nicht zwingend
| Der EuGH hat zu steuerlichen Gruppenanfragen nach der EU-Amtshilferichtlinie entschieden, dass die Vorschriften zur Bezeichnung der zu ermittelnden Personen großzügig dahin auszulegen sind, dass nicht unbedingt eine individuelle und namentliche Identifizierung dieser Personen erforderlich ist (25.11.21, C-437/19, Abruf-Nr. 227021 ). |
Eine Auslegung nach Wortlaut, Kontext und Zweck der Vorschriften ergebe, dass eine Individualisierung nicht nur nach Namen und anderen personenbezogenen Angaben, sondern auch nach anderen unterscheidungskräftigen Eigenschaften oder Merkmalen zulässig sei. Zur Begründung weist der EuGH u. a. auf die mit der EU-Amtshilferichtlinie vergleichbaren Nrn. 5.1 und 5.2 des Kommentars zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hin. Dort werde ebenfalls Folgendes ausgeführt: „Ein Auskunftsersuchen stellt nicht schon deshalb eine ‚fishing expedition‘ dar, weil in ihm nicht der Name oder die Anschrift (oder beides) des Steuerpflichtigen, dem die Untersuchung oder Ermittlung gilt, angegeben ist“, sofern der ersuchende Staat „genügend andere Informationen [aufnimmt], um eine Identifizierung des Steuerpflichtigen zu ermöglichen“.
Die Voraussetzung der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ könne dort ebenfalls bei Fällen erfüllt sein, die „eine Gruppe von (namentlich oder auf andere Weise identifizierten) Steuerpflichtigen betreffen“.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PStR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig