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  • · Fachbeitrag · Fehlervermeidung

    Datenhehlerei durch WP-Gesellschaft im Rahmen interner Ermittlungen?

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Im Umgang mit anonym zugespielten Daten ist Vorsicht geboten. Auch ein Berufsträger kann schnell ins strafrechtliche Risiko geraten, wie eine Entscheidung des OLG Stuttgart veranschaulicht. |

     

    Sachverhalt

    Beide Parteien stehen im Wettbewerb zueinander und handeln mit medizinischen Verbrauchsmaterialien, wie etwa Einwegkitteln, Hautschutzmitteln und Urinbeuteln. Dabei handelt es sich um Produkte, die ungeschützten Originalprodukten nachempfunden sind. Die Parteien wenden sich an denselben Absatzmarkt, insbesondere an Einkaufsgemeinschaften für Krankenhäuser. Der Beklagte zu 2) war bis Herbst 2016 Geschäftsführer der Klägerin (K). Er soll ‒ gemeinsam mit dem damaligen Vertriebsleiter der K ‒ den Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1) aufgebaut haben. Er soll zudem u. a. wichtige Verträge verhandelt, Einkaufskonditionen festgelegt und den Zahlungsverkehr organisiert haben sowie Ansprechpartner für Kreditinstitute und Steuerberater gewesen sein. K wirft dem Beklagten zu 2) vor, dieser habe ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (Preisinformationen, Ausschreibungsunterlagen, Kundenlisten, Lagerbestände) gezielt dazu benutzt, um sie aus dem Wettbewerb zu drängen.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG hob ein Urteil des LG auf und verwies den Vorgang dorthin zurück (OLG Stuttgart 15.11.18, 2 U 30/18, Abruf-Nr. 211955). Es weist ausdrücklich darauf hin, dass ein neu mit dem Fall befasstes Gericht auch Feststellungen dazu treffen muss, ob die K im Zusammenwirken mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegen die Strafnormen des § 202d StGB (Datenhehlerei) oder des § 17 Abs. 2 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) verstoßen habe und daraus ein Unterlassungsanspruch des Beklagten zu 1) erwachse.