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  • 17.03.2021 · Fachbeitrag · FG Baden-Württemberg

    Akteneinsicht in FG-Verfahren – ein wiederkehrendes Ärgernis

    | Das FG Baden-Württemberg (17.12.19, 2 K 770/17, Abruf-Nr. 216705 ) bestätigt die Linie der Rechtsprechung, wonach Akteneinsicht (nur) in der Weise gewährt wird, dass der Antragsteller die Akten bei der Geschäftsstelle des Finanzgerichts oder eines Gerichts oder einer Behörde seiner Wahl unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten einsehen kann. Den Antrag auf Übersendung der Akten in die Büroräume des Prozessbevollmächtigten (Anwalt/Steuerberater) bzw. auf Übersendung vollständiger Kopien aller Akten lehnte das Gericht ab. |