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  • 29.11.2021 · Nachricht · FG Düsseldorf

    Zur Hinterziehung durch Unterlassen

    | Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass keine Steuerhinterziehung durch „Unterlassen“ gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliegt, wenn das FA Kenntnis von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen – hier aufgrund von im Folgejahr eingereichten Feststellungserklärungen – hat. |