· Nachricht · FG Hessen
Gestaltungsmissbrauch bei Cum-cum-Geschäften
| Das Hessische FG hat erstmalig über eine sog. Cum-/cum-Gestaltung entschieden (FG Hessen 28.1.20, 4 K 890/17; Quelle: Pressemitteilung des FG Hessen vom 30.1.20). |
Bei den Cum-/cum-Geschäften werden Aktien ausländischer Anteilseigner vor dem Dividendenstichtag an inländische Gesellschaften, zumeist Banken, verkauft oder verliehen und nach dem Dividendenstichtag zurückübertragen mit dem Ziel, die gesetzlich vorgesehene pauschale Versteuerung ausländischer Dividendenerträge zu umgehen.
Das FG hat u. a. Folgendes entschieden: Bei der Übertragung der Aktien über den Dividendenstichtag aufgrund der vertraglichen Gestaltung ist lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition an den Aktien, eine leere Eigentumshülle, verschafft worden. Die Geschäfte waren von vornherein darauf angelegt, dem ursprünglichen Aktieninhaber die Erträge aus den Aktien im wirtschaftlichen Sinne zukommen zu lassen.
Folge: Der ausländische Aktieninhaber ist wirtschaftlicher Eigentümer und damit Anteilseigner geblieben, dem die Dividendenerträge, die zum Kapitalertragsteuerabzug berechtigen, zuzurechnen sind. Der klagenden inländischen Gesellschaft wurde damit mangels wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien der beantragte Kapitalertragsteuerabzug versagt.
Zusätzlich hat das Gericht zur Beseitigung der sonstigen steuerlichen Folgen des gescheiterten Cum-/cum-Gestaltungsmodells für die vertraglichen Vereinbarungen einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO bejaht. Nach § 42 AO ist eine Gestaltung rechtsmissbräuchlich, wenn sie ‒ gemessen an dem erstrebten wirtschaftlichen Ziel- einen unangemessenen Weg wählt, der nur einer den Wertungen des Gesetzgebers widersprechenden Steuerminderung dienen soll, ohne dass sonstige beachtliche nichtsteuerliche Gründe für die Gestaltung vorliegen. Die Beurteilung als Gestaltungsmissbrauch führt steuerlich zur Rückabwicklung der Geschäfte.
Der Senat beschäftigte sich außerdem mit der Frage, ob bei einem Teil der Aktiengeschäfte neben der Verhinderung der Besteuerung der Dividendenerträge durch den ausländischen Anteilseigner mit der Weitergabe der Aktien an eine dritte Gesellschaft im Tausch gegen Zinserträge aus Staatsanleihen die Steuerfreistellung der Dividendenerträge nach § 8b Abs. 1 KStG erreicht und somit die Vorschrift des § 8b Abs. 7 KStG, der eine Besteuerung der Dividendenerträge für Banken und sonstige Finanzinstitute vorsieht, umgangen werden sollte.
Die Revision zum BFH wurde zugelassen.