· Fachbeitrag · FG Hessen
Kein Vorsatz wegen NATO-Truppenstatut
| Ein US-amerikanischer Staatsbürger hatte seine Einkünfte als Manager des zivilen Gefolges der US-Stationierungstruppen nicht ausdrücklich in der deutschen Steuererklärung angegeben. Allerdings wurden diese ‒ über die aus US-Steuererklärungen bekannten ‒ Einkünfte vom FA im Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Hierzu weist das FG Hessen darauf hin, dass der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht vorliege (3.6.19, 2 K 534/16, Abruf-Nr. 216354 ). |
Das FA war jederzeit über die Höhe der Einkünfte informiert gewesen und hat diese dementsprechend im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt.
MERKE | Unter Hinweis auf die komplizierte Rechtslage zum NATO-Truppenstatut (i. V. m. Art. 73 ZA-NTS) verneint das FG darüber hinaus auch den subjektiven Tatbestand (Eventualvorsatz). Die notwendige fachmännische Auseinandersetzung mit der komplexen finanzgerichtlichen Rechtsprechung zum Truppenstatut könne von einem steuerrechtlichen Laien nicht erwartet werden.(DR) |