· Fachbeitrag · FG Köln
Nacherklärung von Rentenbezügen
| Das FG Köln weist darauf hin, dass das ernsthafte Vertrauen auf die fehlende steuerliche Relevanz eines Vorgangs eine tragfähige Vertrauensgrundlage voraussetzt. Sei sich der Steuerpflichtige über die Steuerrechtslage im Unklaren und scheint es ihm zumindest möglich, dass seine Erklärung bei zutreffender Anwendung des Steuerrechts unrichtig oder unvollständig ist, zieht er aber ungeachtet sich aufdrängender Zweifel keine qualifizierten Auskunftspersonen zu Rate, nehme er den Tatbestand der Steuerhinterziehung zumindest billigend in Kauf ( FG Köln 22.6.11, 4 K 950/08, Abruf-Nr. 120423 ). |
Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Steuerpflichtigen die generelle Steuerpflicht von Einkünften der von ihm bezogenen Art bewusst ist, er aber in seinem Fall von der Steuerfreiheit ausgehen will, also aufgrund eines besonderen Sachverhalts eine Ausnahme unterstellt. Je gewichtiger der steuerlich relevante Vorgang ist, umso mehr sei der Steuerpflichtige gehalten, Informationen über dessen etwaige Besteuerung einzuholen, um sich nicht dem Vorwurf der Gleichgültigkeit und damit des bedingten Vorsatzes auszusetzen. Wird diese Verpflichtung hartnäckig missachtet, schließe auch eine der Steuerpflicht entgegenstehende irrige Rechtsauffassung den Vorsatz nicht aus (siehe auch Löwe-Krahl, PStR 12, 66, in dieser Ausgabe).