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  • · Nachricht · FG Münster

    Steuerpflichtig: Zahlungen von Jugendämtern für die Tagespflege von Kindern

    | Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter nach 22 Abs. 1 S. 2, § 23 SGB VIII sind nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei (FG Münster (10.10.19, 6 K 3334/17 E, rechtskräftig). |

     

    Die Klägerin hat eine Pflegeerlaubnis für Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII und erzielte als Tagespflegeperson (sog. Tagesmutter) Einnahmen von Jugendämtern für ihre Leistungen im Rahmen der Kindertagespflege nach § 22 Abs. 1 S. 2, § 23 SGB VIII. Zwar stammen diese Mittel aus dem öffentlichen Haushalt. Sie sind aber keine steuerfreie Beihilfe zu dem Zweck, die Erziehung unmittelbar zu fördern. Die öffentlichen Gelder müssen „ausschließlich“ zur Erziehung bestimmt sein, da nahezu jede längerdauernde Beschäftigung mit Kindern zugleich deren Erziehung zum Gegenstand hat. Für die Frage, ob die Gelder „ausschließlich die Erziehung fördern“ oder ob sie auch noch anderen Zwecken dienen, kommt es entscheidend auf Inhalt und Durchführung des Pflegeverhältnisses an (vgl. BFH BFHE 249, 1).

     

    Hier fehlt es an einer unmittelbaren „Förderung der Erziehung“. Die Klägerin hat die Kinder nicht „dauerhaft“, d. h. über Nacht, in ihren Haushalt und auch nicht mit dem Zweck aufgenommen, diese wie leibliche Kinder zu erziehen. Zwar kann die Tätigkeit zumindest teilweise als „Erziehung“ von Kindern eingestuft werden. Die Tätigkeit als Tagespflegeperson dient im Rahmen der Förderung in Kindertagespflege nach § 22 Abs. 1 S. 2, § 23 SGB VIII aber nicht nur der Erziehung, sondern auch der Unterbringung, Versorgung, Verpflegung und allgemeinen Betreuung, während die Eltern der Kinder einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder aus anderen Gründen die Förderung ihrer Kinder im Rahmen der Tagespflege in Anspruch nehmen.

     

    Die Leistungen der Klägerin im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts sind auch nicht als Beihilfe zu bewerten. Öffentlich-rechtliche Beihilfen i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG sind nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen.

    Quelle: ID 46372005