· Fachbeitrag · FG Rheinland-Pfalz
Digitalwirtschaft: Zweifel an ausländischem Unternehmenssitz
| Liegen Zweifel an einem Unternehmenssitz im Ausland vor, ist ein ausländischer Empfängerort und damit ein Leistungsort im Ausland gem. § 3a Abs. 2 UStG, der zu einer steuerfreien Lieferung berechtigt, abzulehnen. Darauf weist das FG Rheinland-Pfalz hin (25.6.20, 6 K 1789/18, Abruf-Nr. 217913 ). |
Hintergrund waren Leistungen (Programmier- und Inkassoleistungen), die eine deutsche Gesellschaft im Zusammenhang mit einem von ihr entwickelten internetbasierten Videorekorder (im Zuge von IPTV ‒ „internet protocol television“) an eine angeblich auf den Seychellen residierende AG erbrachte.
Unter Hinweis auf zahlreiche Indizien ‒ u. a. basierend auf Durchsuchungsmaterial der Steufa ‒ kommt das FG zu der Einschätzung, dass keine Geschäftsleitung auf den Seychellen vorlag. Neben einer dahingehenden Auskunft der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) des BZSt deuteten sichergestellte Unterlagen darauf hin, dass Investorengespräche durch die beiden Vorstandsmitglieder der Klägerin im Inland ‒ und folglich nicht durch den originären AG-Vorstand auf den Seychellen ‒ geführt wurden.
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