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  • · Nachricht · Finanzgericht Baden-Württemberg

    Formerfordernissen einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung

    | Die Antragstellerin (ein Kreditinstitut) begehrt mit einer Klage vor dem FG Baden-Württemberg (14.2.18, 11 V 2922/17) die Aufhebung zweier Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Antragsgegners (HZA). Das HZA führt aufgrund entsprechender Aufträge die Vollstreckung von Beitragsforderungen einer Krankenkasse (Gläubigerin) gegen eine GmbH (Schuldnerin) durch. |

     

    § 309 Abs. 1 S. 1 AO verlangt für die Pfändung von Geldforderungen die Schriftform. Denn die Pfändung setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass sowohl das an den Drittschuldner gerichtete Verbot, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen (Arrestatorium), als auch das an den Vollstreckungsschuldner gerichtete Gebot, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten (Inhibitorium), schriftlich erfolgen. Dem hat das HZA vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass es der Antragstellerin entsprechende, auf das HZA als ausstellende Behörde hinweisende Urkunden hat zustellen lassen, in denen diese Anordnungen (Arrestatorium und Inhibitorium) verkörpert sind. Damit hat es den gesetzlichen Formerfordernissen genügt.(CW)

    Quelle: ID 45276239

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