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  • · Fachbeitrag · Finanzgericht Baden-Württemberg

    Sorgfaltspflichtverstoß des Steuerberaters

    | Das FG Baden-Württemberg (4.5.16, 1 K 4060/14, Abruf-Nr. 189883 ) weist darauf hin, dass bei einem Sorgfaltspflichtverstoß des steuerlichen Beraters keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Das Verfahren hatte auch strafrechtliche Berührungspunkte, denn parallel kam es auch zu einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. |

     

    Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet ist die Säumnis, wenn die gebotene, nach den besonderen Umständen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Jedes Verschulden, auch einfache Fahrlässigkeit, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Bei der Verschuldensprüfung darf kein individueller Maßstab angelegt werden. Es kommt vielmehr auf die objektiv einem gewissenhaften Beteiligten nach den Umständen zuzumutende Sorgfalt an (BFH 3.8.78, VI R 171/75, BFHE 125, 493).

     

    Die Sorgfaltspflichten eines Steuerberaters (StB) - und Rechtsanwalts (RA) - verlangen grundsätzlich, den Mandanten vom Inhalt einer gegen ihn ergangenen Entscheidung sowie über entsprechende Rechtsbehelfe und Fristen so rechtzeitig zu unterrichten, dass er ausreichend Zeit hat, sich darüber klar zu werden, ob er Rechtsbehelf einlegt. Hat der StB seine Partei hierüber - auch nur durch einfachen Brief - unterrichtet, gehört es nicht zu der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt nachzuhalten, ob der Mandant Rechtsbehelf einlegen möchte. In besonders gelagerten Fällen ist der StB allerdings verpflichtet, beim Mandanten nachzufragen, ob Klage erhoben werden soll. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten bekannt ist, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, oder wenn sonst nach den Umständen eine Antwort seines Mandanten in jedem Fall zu erwarten ist (BFH 7.12.95, III R 12/91, BFH/NV 96, 680).(CW)

    Quelle: Ausgabe 12 / 2016 | Seite 311 | ID 44297127