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  • · Nachricht · Finanzgericht Baden-Württemberg

    Zuwendungen an Stiftung nicht als Sonderausgaben abzugsfähig

    | Am 21.11.08 hatten die Kläger K mit der X-GmbH einen Stiftungsvertrag geschlossen, mit dem sie eine unselbstständige Stiftung privaten Rechts errichteten. Die X-GmbH fungierte als Stiftungsträgerin. Sie war verpflichtet, das Stiftungsvermögen treuhänderisch zu verwalten und berechtigt, es nach Maßgabe der Satzung für gemeinnützige Zwecke anzulegen. Am 21.1.09 stellte das FA eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit der Stiftung aus ( FG Baden-Württemberg 24.2.14, 10 K 3811/12, Abruf-Nr. 142399 ). |

     

    Wie sich aus Erkenntnissen der Kriminalpolizei und Steuerfahndung ergibt, diente die X-GmbH einzig dem Zweck, Kapital für ein Schneeballsystem zur persönlichen Bereicherung der Verantwortlichen der X-GmbH zu erlangen. Sie wurden daher wegen Anlagebetrugs an verschiedenen Stiftern strafrechtlich belangt. Die Stiftung wurde vorliegend durch Schenkung unter Auflage an die X-GmbH gegründet. Hierdurch ging der Zuwendungsbetrag in das Vermögen der X-GmbH über und ist nun Teil der Insolvenzmasse der X-GmbH.

     

    • Ein Abzug der Zuwendung als Sonderausgabe scheitert schon daran, dass die Zuwendungsbestätigung materiell unrichtig ist. Die Stiftung konnte am 23.12.08 dem Grunde nach keine Zuwendungsbestätigungen ausstellen.

     

    • Die Zuwendung kann auch nicht wegen des Vertrauens der K in die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung als Sonderausgabe anerkannt werden.

     

    • Vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gemeinnützigkeit der Stiftung in Zukunft wieder anerkannt werden könnte, denn die tatsächliche Geschäftsführung durch die X-GmbH entspricht nicht den Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung.
    Quelle: ID 42875682

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