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  • 18.06.2014 · Fachbeitrag · Finanzgericht Berlin-Brandenburg

    Zu den Feststellungen während einer Lohnsteueraußenprüfung

    | Laut § 195 S. 1 AO werden Außenprüfungen von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Gemäß § 195 S. 2 AO besteht die Möglichkeit, dass die danach zuständigen Finanzbehörden eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung beauftragen. Abweichend von diesen allgemeinen Regelungen weist § 42f Abs. 1 EStG die (örtliche) Zuständigkeit für eine Lohnsteueraußenprüfung dem Betriebsstätten-FA zu. Laut § 42f Abs. 1 EStG bezieht sich eine Lohnsteueraußenprüfung dabei auf die Einbehaltung oder Übernahme sowie auf die Abführung der Lohnsteuer. |