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  • · Nachricht · Finanzgericht Düsseldorf

    Keine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) - Weichmacherklauseln in steuerlichen Gutachten

    | Ein nach Ablauf der Feststellungsfrist erlassenener Grunderwerbsteuerbescheid ist wegen Feststellungsverjährung aufzuheben, wenn eine leichtfertige Steuerverkürzung verneint wird ( FG Düsseldorf 26.3.14, 7 K 1884/13 GE, Abruf-Nr. 141475 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K war Erbbaurechtsnehmerin von 5 inländischen Grundstücken. Im Zusammenhang mit dem Anteilseignerwechsel im Jahr 2004 kam bei ihr die Frage auf, ob eine grunderwerbsteuerrechtliche Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 3a GrEStG besteht. Diese Rechtsfrage wurde von einer externen Beratungsgesellschaft geprüft, die zu dem Ergebnis kam, dass keine Anzeigepflicht besteht. Dem FA wurden die Verträge im Rahmen von straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen gegen die K erst im Jahre 2012 bekannt. Dies führte zu einem Steuerbescheid, gegen den sich die Klage richtet.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Ansicht des FG Düsseldorf ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Ob der Tatbestand einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllt ist, könne dahinstehen, da der angefochtene Bescheid wegen Feststellungsverjährung nicht ergehen durfte. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung liegt auch keine leichtfertige Steuerverkürzung vor, sodass sich die Änderungsmöglichkeit nicht auf 5 Jahre verlängert hat.

     

    Praxishinweis

    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bedeutet „leichtfertig“ einen erheblichen Grad von Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber im Gegensatz hierzu auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt (BFH 4.2.87, I R 58/86, BStBl II 88, 215). Ein derartiges Verschulden liegt danach vor, wenn ein Steuerpflichtiger in der Lage gewesen wäre, den sich aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen im konkreten Fall ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen (BFH 17.11.11, IV R 2/09, BFH/NV 12, 1309).

     

    Es kann nicht erwartet werden, dass die Organe eines Unternehmens selbst über hinreichende Kenntnisse des Grunderwerbsteuerrechts verfügen, die eine Beurteilung von Geschäften der verfahrensgegenständlichen Art ermöglichen. Diese trifft dann aber eine Erkundigungspflicht. Der Steuerpflichtige hat sich bei rechtlichen Zweifeln über seine steuerlichen Pflichten bei qualifizierten Auskunftspersonen zu erkundigen (BFH 24.4.96, II R 73/93, BFH/NV 96, 731).

     

    Externe Gutachten von fachkundigen Beratern, denen das Organ eines Steuerpflichtigen folgt, können dem Vorwurf eines leichtfertigen Fehlverhaltens entgegengehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn der Berater seine Einschätzung mit einem „unseres Erachtens“ oder „meines Erachtens“ versieht. Das FG Düsseldorf weist darauf hin, dass ihm aus einer Vielzahl von Fällen bekannt ist, dass anwaltliche oder steuerberatende gutachterliche Stellungnahmen üblicherweise mit sogenannten Weichmacherklauseln in ihrer Aussagekraft relativiert werden; dies ändere jedoch für den Steuerpflichtgen nichts.

    Quelle: ID 42727787

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