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  • · Nachricht · Finanzgericht Düsseldorf Pressemitteilung

    „Intransparente“ Auslandsfonds: Mindestanforderungen nicht erfüllt

    | Mit Urteil vom 3.11.16 (16 K 3383/10 F) hat das FG Düsseldorf zur Frage des Nachweises der Einkünfte bei sogenannten „intransparenten“ Auslandsfonds Stellung genommen. Hintergrund des Rechtsstreits ist die seit 2004 für (inländische und ausländische) Investmentanteile geltende Regelung zur Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung ( § 6 InvStG ). Sie sieht eine pauschale Ermittlung der Erträge vor. |

     

    Die Kläger des Verfahrens erzielten in den Streitjahren 2004 bis 2008 Erträge aus Anteilen an sogenannten intransparenten („schwarzen“) ausländischen Investmentfonds, welche in einem belgischen Bankdepot gehalten wurden. Die Kläger erklärten diese - nicht veröffentlichten - Fondserträge im Schätzungswege. Das FA folgte dem nicht und nahm stattdessen eine Ermittlung nach der vorgenannten Bestimmung des Investmentsteuergesetzes vor. Die Kläger machten geltend, dass die Regelung europarechtswidrig sei. Zum Nachweis ihrer Einkünfte legten sie die Jahresberichte und -abschlüsse der Fonds vor.

     

    Das FG Düsseldorf hatte die Frage der Europarechtskonformität der pauschalen Besteuerung von Erträgen aus sogenannten „intransparenten“ Investmentfonds dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Urteil vom 9.10.14 (C-326/12) entschieden, dass die Regelung des Investmentsteuergesetzes europarechtskonform so zu verstehen sei, dass es dem Steuerpflichtigen auch bei „intransparenten“ Fonds im Ausland möglich sein müsse, Unterlagen und Informationen beizubringen, um den Nachweis über die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte auf andere Weise zu führen.

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