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  • · Fachbeitrag · Finanzgericht

    Grenzkontrollen und Bankunterlagen

    | Obwohl die beim Kläger vorgefundenen Auszüge über ein Depot in Luxemburg mit einem ausgewiesenen Gesamtkurswert von 3.733.445,06 EUR ihm nicht eindeutig zuzuordnen waren, erkannte das Gericht die Schätzung des FA dem Grunde nach als zulässig an, allein der Umfang der Hinzuschätzung an Einkünften aus Kapitalvermögen sei rechtsfehlerhaft. |

     

    Das FG Münster (27.4.12, 4 K 2294/09 E, Abruf-Nr. 122132) hat über die Klage eines Ehepaares entschieden, das am 16.3.06 durch die Mobile Kontrollgruppe eines Hauptzollamts bei der Einreise aus Luxemburg angehalten worden war. Hierbei wurde festgestellt, dass der Kläger Bargeld i.H. von 4.945 EUR bei sich führte.

     

    Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs stellten die Prüfer in einem Koffer einen Depotauszug vom 31.12.05 mit einem ausgewiesenen Gesamtkurswert von 3.733.445,06 EUR sicher. Der obere Rand des zweiseitigen Depotauszugs war jeweils abgerissen, sodass weder der Depotinhaber noch das ausstellende Kreditinstitut erkennbar war. Das Depot wies neben Staatsanleihen der Republik Argentinien, auch Staatsanleihen der Philippinen, Brasiliens, Indonesiens sowie des Libanons aus. Darüber hinaus fanden die Ermittler einen Depotauszug einer Bank in Tripolis, der den Namen des Klägers trägt und einen Kurswert von USD 80.970,52 ausweist und schließlich wurden bei der Durchsuchung der Taschen der Klägerin eine auf ihren Namen lautende Visa Karte der Banque de Luxembourg sichergestellt. Bei einer später durchgeführten Hausdurchsuchung wurde zudem festgestellt, dass Telefonate in die Schweiz, nach Luxemburg und Syrien geführt worden waren.

     

    Der Beschuldigte verteidigte sich im Strafverfahren damit, dass ihm keine ausländischen Kapitalerträge zuzurechnen seien. Bei den aufgefundenen Depotauszügen vom 31.12.05 habe es sich um Schmierpapier gehandelt, das er sich an einer Tankstelle besorgt habe. Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin nach § 153a StPO eingestellt. Gleichwohl rechnete das FG das Depot dem Kläger zu. Rechtsfehlerhaft seien allerdings die aus dem einen Depotauszug abgeleiteten Hinzuschätzungen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 186 | ID 34470230