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  • 18.06.2014 · Fachbeitrag · Finanzgericht Hamburg

    Keine Haftungsinanspruchnahme bei unzureichender behördlicher Sachverhaltsaufklärung

    | Bei der Haftungsinanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 AO i.V. mit § 42d EStG für einzubehaltende LSt des Geschäftsführers muss das FA in den Fällen, in denen die Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers streitig ist, Feststellungen zu den durch die Rechtsprechung aufgestellten Merkmalen der Unselbstständigkeit treffen. Unterlässt es dies und unterstellt stattdessen die Arbeitnehmereigenschaft, ist die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessungsentscheidung nach Ansicht des FG Hamburg (4.3.14, 3 K 175/13, Abruf-Nr. 141668 ) fehlerhaft, weil die unzureichende Sachverhaltsermittlung unmittelbaren Einfluss auf die Ermessensentscheidung hat. |

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