· Nachricht · Finanzgericht Hamburg
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, Annäherung über Quantile
| Bei einer unstreitig mangelhaften Buchhaltung kann eine Hinzuschätzung aufgrund der sogenannten Quantilschätzung vorgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige keine konkreten Einwendungen erhebt, die eine andere Schätzung begründen könnten ( FG Hamburg 18.7.17, 6 V 119/17, Abruf-Nr. 197088 ). |
Bei der Methode der Quantilschätzung wird aus den betriebseigenen Daten des Steuerpflichtigen eine Spannbreite des „Normalen“ herausgelesen. Dazu eignen sich Prozentstränge ‒ Quantile ‒, die zur Einteilung der Datenmenge in den Standardbereich, in schwache und starke Ausreißer verwendet werden. Überträgt man die Verhältnisse der Standardnormalverteilung, definiert sich der Bereich Mittelwert plus/minus mittlerer Abweichung ‒ die Standardabweichung ‒ mit dem 16 %- und dem 84 %-Quantil. Die 68 % der dazwischenliegenden Daten umfassen die „Normalfälle“. Diese Erkenntnisse werden bei der Quantilschätzung dazu genutzt, um noch einmal vorsichtiger zwischen dem 20 %- und dem 80 %-Quantil der betriebseigenen Werte zum monatlichen Aufschlagssatz oder Wareneinsatz den Regelgeschäftsbereich festzustellen, also den normalen Betriebsverlauf ohne relevante Ausreißer (Becker, DStR 16, 1430).
MERKE | Mit der vorsichtigen Wahl des obersten Wertes aus dem 80 %-Quantil soll die Schätzungsmethode die objektivierte Leistungsfähigkeit unabhängig von Extremwerten oder der Länge des Prüfungszeitraums berücksichtigen und alle betrieblichen Besonderheiten umfassen (FG Hamburg 31.10.16, 2 V 202/16, EFG 17, 265).(CW) |