Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • BBP Betriebswirtschaft im Blickpunkt

    BBP Betriebswirtschaft im Blickpunkt

    Regular price  €0,00

    Sie möchten Ihre Mandanten umfassend beraten – auch über steuerliche Fragen hinaus? Mit BBP Betriebswirtschaft im Blickpunkt erschließen Sie sich das attraktive Potenzial der Unternehmensberatung. Sie erhalten aktuelle Informationen und konkrete Lösungen aus den Bereichen Controlling, Finanzierung, Vermögensplanung und mehr – kompakt und praxisnah aufbereitet.

    · Nachricht · Finanzgericht Hamburg

    Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, Annäherung über Quantile

    | Bei einer unstreitig mangelhaften Buchhaltung kann eine Hinzuschätzung aufgrund der sogenannten Quantilschätzung vorgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige keine konkreten Einwendungen erhebt, die eine andere Schätzung begründen könnten ( FG Hamburg 18.7.17, 6 V 119/17, Abruf-Nr. 197088 ). |

     

    Bei der Methode der Quantilschätzung wird aus den betriebseigenen Daten des Steuerpflichtigen eine Spannbreite des „Normalen“ herausgelesen. Dazu eignen sich Prozentstränge ‒ Quantile ‒, die zur Einteilung der Datenmenge in den Standardbereich, in schwache und starke Ausreißer verwendet werden. Überträgt man die Verhältnisse der Standardnormalverteilung, definiert sich der Bereich Mittelwert plus/minus mittlerer Abweichung ‒ die Standardabweichung ‒ mit dem 16 %- und dem 84 %-Quantil. Die 68 % der dazwischenliegenden Daten umfassen die „Normalfälle“. Diese Erkenntnisse werden bei der Quantilschätzung dazu genutzt, um noch einmal vorsichtiger zwischen dem 20 %- und dem 80 %-Quantil der betriebseigenen Werte zum monatlichen Aufschlagssatz oder Wareneinsatz den Regelgeschäftsbereich festzustellen, also den normalen Betriebsverlauf ohne relevante Ausreißer (Becker, DStR 16, 1430).

     

    MERKE | Mit der vorsichtigen Wahl des obersten Wertes aus dem 80 %-Quantil soll die Schätzungsmethode die objektivierte Leistungsfähigkeit unabhängig von Extremwerten oder der Länge des Prüfungszeitraums berücksichtigen und alle betrieblichen Besonderheiten umfassen (FG Hamburg 31.10.16, 2 V 202/16, EFG 17, 265).(CW)

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 269 | ID 44904439

    Cart

    Your cart is empty.