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  • · Nachricht · Finanzgericht Hamburg

    Schätzungsbefugnis bei ungeklärten Einlagen und fehlenden Rechnungsnummern

    | Bei ungeklärten Bareinzahlungen auf betriebliche Konten ist der Steuerpflichtige wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind, nach § 90 Abs. 1 S. 1 AO verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. Hierauf verweist das FG Hamburg in einer Entscheidung vom 28.8.17 (2 K 184/15, Abruf-Nr. 197394 ). Verletzt der Steuerpflichtige diese Mitwirkungspflicht, kann das FG von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahingehend würdigen, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen. |

     

    Die zu einer Schätzung gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 AO führenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben bzw. für die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen können sich für das FG Hamburg auch aus Lücken bei der fortlaufenden Nummerierung der Rechnungen gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 UStG ergeben. Lücken in der Rechnungsnummernabfolge können eine Schätzung nötig erscheinen lassen, wenn die vollständige Erfassung der Einnahmen nicht mehr als gewährleistet anzusehen ist.(CW)

    Quelle: Ausgabe 03 / 2018 | Seite 54 | ID 45038080