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  • · Nachricht · Finanzgericht Köln

    Auskunftsersuchen an die Finanzbehörden Maltas zulässig

    | Ein Auskunftsersuchen des FA an die Finanzbehörden Maltas ist rechtmäßig, wenn es der Aufklärung eines konkreten (Auslands-)Sachverhalts dient ‒ hier: Einschaltung einer „Briefkastenfirma“ und familiäre „Verflechtungen“ zwischen mehreren Unternehmen. Das entschied das FG Köln (13.4.18, 2 V 174/18, Abruf-Nr. 202260 ) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. |

     

    Der Betriebsprüfer stellte fest, dass das Unternehmen von einer „Firma D-Ltd. aus Malta“ Zahlungen mit dem Vermerk „Darlehen“ im Zusammenhang mit dem Kauf einer Maschine erhalten habe. Bei der D-Ltd. handele es sich um eine „Briefkastenfirma“. Er wolle daher zur „Firma D-Ltd.“ ein Auskunftsersuchen an die maltesischen Finanzbehörden richten. Hiergegen beantragte das Unternehmen einstweiligen Rechtsschutz. Es berief sich dabei auf einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V. mit § 30 AO.

     

    Das FG lehnte den Antrag jedoch ab. Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AO i.V. mit § 117 Abs. 1 und 2 AO und den Vorschriften des EU-Amtshilfegesetzes sei eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses gerechtfertigt. Es bestehe ein Interesse zu klären, wer hinter der „Briefkastenfirma ohne tatsächliche wirtschaftliche Aktivität“ tatsächlich steht. Zudem sei aufgrund enger familiärer „Verknüpfungen“ zwischen den Unternehmen zu prüfen, ob die Zahlungsabwicklung steuerlich anzuerkennen ist. Da das FA konkrete Sachverhaltskonstellationen aufgegriffen habe, handele es sich bei dem Auskunftsersuchen auch nicht um eine „Ermittlung ins Blaue hinein“.(RD)

    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 188 | ID 45378882