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  • · Nachricht · Finanzgericht Köln

    Fristverlängerung wegen mangelhafter Rechtsbehelfsbelehrung

    | Die Familienkasse hatte mit Bescheid vom 2.12.15 die Auszahlung des anteiligen Kindergeldes an den Kläger abgelehnt. Das Einspruchsschreiben des Klägers ging erst nach Ablauf der vierwöchigen Einspruchsfrist gemäß § 355 Abs. 1 AO ein. |

     

    Nach Auffassung des FG Köln (22.2.17, 4 K 719/16, Abruf-Nr. 193482) hat sich die Einspruchsfrist nicht nach § 356 Abs. 2 S. 1 AO auf ein Jahr verlängert. Denn die mit Bescheid vom 2.12.15 erteilte Rechtsbehelfsbelehrung weist keine Mängel auf. Insbesondere wird in dieser Rechtsbehelfsbelehrung die Finanzbehörde, bei der der Einspruch einzulegen ist, mit Angabe der Familienkasse mit Sitz in P hinreichend individualisiert.

     

    Für die Rechtsbehelfsbelehrung genügt nach Ansicht des BFH (20.2.76, VI R 150/73, BFHE 118, 417) regelmäßig die Angabe der amtlichen Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde und der Gemeinde, in der die Behörde ihren Sitz hat. Die Angabe der postalischen Anschrift soll dagegen in § 356 Abs. 1 AO für die Rechtsbehelfsbelehrung nicht vorgeschrieben und daher nicht erforderlich sein.

     

    In der Literatur wird dagegen teilweise die Auffassung vertreten, dass die Angabe der vollständigen Anschrift in dem Verwaltungsakt zur Bestimmung des Sitzes der Behörde erforderlich sei, um eine Verwechslungsgefahr oder postalische Schwierigkeiten ‒ etwa Verzögerungen aufgrund einer fehlerhaften Adressierung ‒ bei der Zustellung zu vermeiden (Siegers in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 156 AO, Rn. 23). Dieser Auffassung hat sich auch der BGH (23.6.10, XII ZB 82/10, MDR 10, 1073) für die nach § 39 FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung angeschlossen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 270 | ID 44650828