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    PStR Praxis Steuerstrafrecht

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    · Nachricht · Finanzgericht München

    Haftungsquote richtig ermitteln

    | Die Haftung nach § 69 AO ist dem Umfang nach auf den Betrag beschränkt, der infolge der Pflichtverletzung nicht entrichtet worden ist. Stehen zur Begleichung der Steuerschulden insgesamt keine ausreichenden Mittel zur Verfügung, bewirkt die Nichterfüllung der Ansprüche die Haftung nur in dem Umfang, in dem der Verpflichtete das FA gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat (FG München 13.8.18, 14 V 736/18, Abruf-Nr. 204280 ). |

     

    Beispiel: Rückständige USt ist danach vom Geschäftsführer (GF) in dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern. Ist dies nicht geschehen, liegt im Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrags eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, für die der GF als Haftungsschuldner persönlich und mit seinem Privatvermögen einzustehen hat (= Haftungssumme). Hierzu hat das FA unter Berücksichtigung der vorhandenen Daten und Zahlen die Haftungsquote zu ermitteln oder im Schätzungswege festzustellen.

     

    MERKE | Zur Feststellung der Haftungssumme kann das FA vom Geschäftsführer einer GmbH, den es als Haftungsschuldner wegen der nicht entrichteten USt in Anspruch nehmen will, die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte über die Gesamtverbindlichkeiten und die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum verlangen.(CW)

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2018 | Seite 240 | ID 45481450

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