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  • · Nachricht · Finanzgericht Münster

    Pokerspieler in Anfangsjahren nicht steuerpflichtig

    | Das FG Münster (12.10.18, 14 K 799/11 E, G, Abruf-Nr. 207125 , Revision zugelassen) hat entschieden, dass die Teilnahme an Pokerturnieren, Internet-Pokerveranstaltungen und sogenannten Cash-Games erst mit hinreichender Übung als gewerbliche (steuerpflichtige) Tätigkeit qualifiziert werden kann. |

     

    Für die Anfangsjahre verneint das FG deshalb wegen der noch vorliegenden Ungeübtheit des Spielers ‒ trotz bereits vorliegender Gewinne ‒ eine gewerbliche Tätigkeit und geht von einer bloßen steuerfreien Teilnahme an Glücksspielveranstaltungen aus. Gewinne qualifiziert das Gericht in dieser Phase als „Anfängerglück“. Das Gericht führt auch an, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch mit seinem Arbeitgeber verabredet hatte, gegebenenfalls seine nicht selbstständige Tätigkeit wieder aufnehmen zu können. Erst für gute und geübte Pokerspieler hängt der Erfolg nach Ansicht des Senats nicht nur vom Glück, sondern auch von ihren Fähigkeiten und Kenntnissen ab.

     

    Für die Folgejahre bejahte das FG die gewerbliche Spieler-Tätigkeit: Neben der höheren Spielerfahrung sind die (hohen) Gewinne, die Beendigung der nicht selbstständigen Tätigkeit und insbesondere die professionelle Vermarktung des Spielers durch Turnier-Veranstalter entscheidend. Da der Pokerspieler darüber hinaus über keine ordnungsgemäße Buchführung verfügte, hat das FG die finanzbehördliche Schätzung seiner Einkünfte bestätigt.(DR)

    Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 50 | ID 45738239