· Fachbeitrag · Finanzgericht Münster
Rückschlüsse aus § 153a StPO für das Besteuerungsverfahren?
| Das FG Münster hatte über eine Klage gegen einen Haftungsbescheid zu entscheiden. Die Klage hatte Erfolg. |
Das Urteil erhält einen bemerkenswerten Hinweis von erheblicher Relevanz: Das FG Münster (23.5.12, 11 K 2524/09 K, Abruf-Nr. 122482) erkennt die finanzbehördlichen Ausführungen zum vermeintlich vorsätzlichen Fehlverhalten des Kläger grundsätzlich an, weil für „die Richtigkeit einer vorsätzlichen Hinterziehung von Steuern spricht …, dass gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren eingeleitet war, das nur gegen Zahlung einer Auflage von … DM gemäß § 153a StPO eingestellt worden ist“.
PRAXISHINWEIS | Damit verkennt das Gericht die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach mit einer Einstellung nach § 153a StPO gerade keine negativen strafrechtlichen Feststellungen verbunden sind. Diese Bewertung kann auch nicht durch das Steuerrecht umgangen werden. Die Feststellungen aus einem Strafurteil bzw. -befehl dagegen kann sich das FG zu eigen machen, falls nicht die Verfahrensbeteiligten substantiierte Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen (zuletzt BFH 19.12.11, VII B 27/11, PStR 12, 134). |