· Nachricht · Finanzgericht Niedersachsen
Grundsätzlich gilt: Keine Aussetzung der Vollziehung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
| A wurde beschuldigt, als Finanzbuchhalterin Beihilfe zur Steuerhinterziehung zugunsten der GmbH geleistet zu haben. A beantragte die AdV des angefochtenen Haftungsbescheids. Während des laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A gestellt. Das FG Niedersachsen hat nun am 4.10.17 (14 V 65/17, Abruf-Nr. 198097 ) über den AdV-Antrag entschieden: Nach § 69 Abs. 2 FGO soll eine AdV erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. |
Da eine „Vollziehung“, insbesondere eine Zwangsvollstreckung während der Dauer des Insolvenzverfahrens, nicht stattfindet, sondern eine Durchsetzung derartiger Ansprüche nur noch nach Maßgabe der Vorschriften der Insolvenzordnung möglich ist und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steuerforderungen lediglich ein Recht zur Teilnahme an dem Insolvenzverfahren gewähren, macht die Anordnung, die Vollziehung des Bescheids auszusetzen, keinen Sinn mehr. Daher kann ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners das mit dem (bisherigen) Antrag verfolgte Ziel nicht mehr erreicht werden. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen, der eine AdV der ihm erteilten Steuerbescheide begehrt, sei das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag entfallen.(CW)