· Fachbeitrag · Finanzgericht Niedersachsen
Vortragsfähiger Verlustabzug schließt Haftung als Steuerhinterzieher aus
| Besteht ein ausreichend hoher vortragsfähiger Verlustabzug, führt die Nacherklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen mangels Schaden nicht zu einer Haftung nach § 71 AO als Steuerhinterzieher. |
Dem Einwand der Klägerin, eine Steuer sei nicht verkürzt, weil bei zutreffender Erklärung der Kapitaleinkünfte aufgrund eines festgestellten Verlustvortrags keine ESt festzusetzen gewesen wäre, lässt sich nach Ansicht des FG Niedersachsen (11.6.12, 11 K 257/10, Abruf-Nr. 122470) auch nicht durch Verweis auf das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 S. 3 AO begegnen.
PRAXISHINWEIS | Für den von Amts wegen zu berücksichtigenden vortragsfähigen Verlust gelte nämlich das Kompensationsverbot nicht. Denn mit „anderen Gründen“ i.S. des § 370 Abs. 4 S. 3 AO seien nur solche Tatsachen gemeint, auf die sich der Täter nicht bereits im Besteuerungsverfahren berufen hat. Steuervorteile, die dem Täter schon aufgrund seiner Angaben zustanden, dürften ihm im Steuerstrafverfahren nicht vorenthalten werden. |