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  • · Nachricht · Finanzgericht Rheinland-Pfalz

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch den Verkauf von Kassenmanipulationssoftware

    | Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen (§ 27 Abs. 1 StGB). Als Hilfeleistung ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss ( FG Rheinland-Pfalz 7.1.15, 5 V 2068/14 ). |

     

    Bei einer kombinierten Außen- und Steuerfahndungsprüfung in dem Eiscafe B stellte die Prüferin fest, dass seit Dezember 2003 Manipulationen am vorgenommen worden waren, die zu einer erheblichen Minderung der tatsächlich erzielten Umsätze führten. Beim dem Manipulationsprogramm handelt es sich um ein als Spiel getarntes Programmmodul zur nachträglichen Verkürzung der in dem Kassensystem „AriadneNT“ erfassten Umsätze. Im Steuerstrafverfahren räumte der Inhaber B des Eiscafes die Manipulationen in vollem Umfang ein. Er nannte den Verkäufer des Programms und gab an, das er von diesem auch in der Nutzung der Manipulationssoftware eingewiesen worden sei. Da B die hinterzogenen Beträge nicht entrichtete und auch Vollstreckungsmaßnahmen ohne Erfolg blieben, nahm das FA den Verkäufer des Programms als Gehilfen der Steuerhinterziehung (§§ 370 AO, 27 StGB) als Haftungsschuldner über etwa 2,7 Mio. EUR in Anspruch.

     

    Der AdV-Antrag gegen die Haftungsinanspruchnahme blieb beim Finanzgericht erfolglos. Der Verkäufer hat nach Auffassung des FG die Haupttat des B objektiv unterstützt. Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung besteht hier darin, dass der Verkäufer als Geschäftsführer des Unternehmes dem B ein komplettes System verkauft hat und zwar in dem Wissen um die Möglichkeiten, die dieses System bietet und mit dem Ziel, B eine Steuerverkürzung zu ermöglichen. Auch der subjektive Tatbestand der §§ 370 AO, 27 StGB liegt vor. Das sich hinter dem Kassensystem verbergende Manipulationsprogramm ist dem Geschäftsführer bekannt gewesen und er wusste, dass es keinem anderen Zweck diente, als Steuern zu hinterziehen.

     

    Bei einer vorsätzlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist eine Haftungsinanspruchnahme nach den §§ 191, 71 AO auch ohne nähere Darlegung der Ermessenserwägungen im Haftungsbescheid oder in der Einspruchsentscheidung als ermessensgerecht nach § 102 FG anzusehen (BFH 26.2.91 VII R 3/90, BFH/NV 91, 504). Die Vorprägung der Ermessensentscheidung im Falle einer vorsätzlichen Steuerverkürzung oder einer Beihilfe ist nicht nur für die Inanspruchnahme dem Grunde nach, sondern auch für die Inanspruchnahme der Höhe nach gegeben.

    Quelle: ID 43182957

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