· Fachbeitrag · Folgewirkungen einer Steuerhinterziehung
Widerruf der Waffenbesitzkarte ‒ Entkräftung der Indizwirkung des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO
von Dr. Dennis Federico Otte, Krause & Kollegen, Berlin
| Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 250 TS wegen Steuerhinterziehung hat regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zur Folge. Schadenswiedergutmachung, eine sonst straffreie Lebensführung und die besondere Sanktionsempfindlichkeit vor dem Hintergrund berufsrechtlicher Konsequenzen können die Indizwirkung des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO entkräften. Dies hat das VG München entschieden. |
Sachverhalt
Der Kläger war im Jahr 2015 wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe in Höhe von 250 Tagessätzen verurteilt worden. Im Jahr 2018 widerrief die zuständige Behörde deshalb nach Anhörung u.a. die Waffenbesitzkarte des Klägers und erklärte die Ungültigkeit des Jagdscheins. Im Rahmen der Anhörung hatte der Kläger u. a. erklärt, er sei verurteilt worden, da er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Steuerberater einen unabsichtlichen Fehler begangen habe. Er habe sich aber sonst zeitlebens nie etwas zuschulden kommen lassen. Er sei deshalb bereits zu erheblichen Geldstrafen verurteilt worden. Eine weitere Strafe sei nicht notwendig.
Die Behörde begründete die Bescheide damit, dass der Kläger aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung zu 250 Tagessätzen nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Eine Steuerhinterziehung, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung in Höhe von 250 Tagessätzen führe, habe keinen Bagatellcharakter mehr. Auch die Tatsache, dass der Kläger sich sonst stets gesetzeskonform verhalten habe, rechtfertige keine Abweichung, da von Waffenbesitzern besonderes Verantwortungsbewusstsein erwartet werde. Mit seiner wie vorstehend begründeten Klage wendete sich der Kläger gegen die Bescheide.
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