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  • · Nachricht · Fortbildung

    FAO: Kammer muss auch Seminar anrechnen, das nicht speziell das Fachgebiet betrifft

    | Fachanwälte müssen sich nach § 15 FAO jährlich fortbilden. Der BGH hat klargestellt, dass die Fortbildungspflicht auch erfüllt werden kann, wenn das Seminar nicht speziell das Fachgebiet des Rechtsanwalts betrifft. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht besuchte ein Seminar „Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik“. Die Anwaltskammer sah keinen Bezug zum Fachgebiet „Verkehrsrecht“ und erkannte den Fortbildungsnachweis nicht an.

     

    • Leitsatz: BGH 18.7.16, AnwZ (BrfG) 46/13

    Fachanwälte können ihre jährliche, sich aus § 15 FAO ergebende Fortbildungspflicht auch durch die Teilnahme an einem Seminar erfüllen, das nicht speziell ihr Fachgebiet betrifft. Erforderlich ist jedoch, dass in dem Seminar Fachwissen behandelt wird, das gerade auch für den Tätigkeitsbereich des Fachanwalts, der die Fortbildung besucht, von Bedeutung ist (Abruf-Nr. 187968).

     

    Der BGH entschied, dass das Seminar eine anwaltliche Fortbildungsveranstaltung i. S. des § 15 Abs. 1 S. 1 FAO für das Fachgebiet Verkehrsrecht war:

     

    • Die Pflichtfortbildung muss bereits vorhandene besondere Kenntnisse in dem jeweiligen Fachgebiet aufbauen, vertiefen und aktualisieren.

     

    • Es reicht nicht, bloß Grundlagenkenntnisse noch einmal zu erwerben, die bei jedem Rechtsanwalt vorausgesetzt werden.

     

    • Es ist aber nicht zwingend erforderlich, dass die Veranstaltung nur ein Fachgebiet behandelt, wenn in ihr Wissen vermittelt wird, welches auf mehr als einem Gebiet von Bedeutung ist.

     

    • Die besondere Bedeutung der Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik für das Fachgebiet „Verkehrsrecht“ erschließt sich aus der großen Bedeutung der Vernehmung gerade von Unfallzeugen.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die BGH-Entscheidung betrifft zwar einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Ihre grundsätzliche Aussage ist aber auch auf andere Fachgebiete übertragbar: Der Fachanwalt kann auch an fachfremden bzw. nicht rein fachspezifischen Seminaren als Pflichtfortbildung teilnehmen, wenn in dem Seminar Fachwissen behandelt wird, das gerade auch bzw. zumindest auch für den Tätigkeitsbereich des betroffenen Fachanwalts von Bedeutung ist.

     

    Die Entscheidung bezieht sich auf § 15 Abs. 1 FAO in der Fassung vom 1.9.09. Die sah vor, dass der Fachanwalt an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung auf seinem Fachgebiet teilzunehmen habe. Inzwischen ist § 15 Abs. 1 FAO geändert worden. In der seit dem 1.1.15 geltenden Fassung heißt es jetzt, dass der Fachanwalt an fachspezifischen, der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen muss. Nach der BGH-Entscheidung ist offen, ob die aufgestellten Grundsätze auf diese aktuelle Fassung des § 15 FAO übertragbar sind. Meines Erachtens müsste das aber der Fall sein. Denn wird Fachwissen behandelt, das (nur) auch für den Tätigkeitsbereich des Fachanwalts, der die Fortbildung besucht, von Bedeutung ist, ist das immer auch fachspezifisch.

     

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    Quelle: ID 44226342

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