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  • · Fachbeitrag · Fortführung eines Handelsgeschäfts

    Erwerber eines Unternehmens kann für steuerliche Altverbindlichkeiten haften

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ‒ z. B. gegenüber dem Steuerfiskus ‒ erfordert unter Einbezug ihres Normzwecks nur, dass der bisherige Unternehmer ein kaufmännisches Handelsgewerbe betrieben hat. Nicht erforderlich ist, dass der Erwerber das Gewebe als Handelsgewerbe i. S. v. § 1 Abs. 2 HGB weiterbetreibt. Das hat das VG Braunschweig entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller (A) wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Haftungsbescheid, mit dem er als Erwerber für rückständige Gewerbesteuern der Veräußerin des von ihm erworbenen Unternehmens herangezogen wird. Vorausgegangen war eine Anhörung. Diese ergab, dass die Antragsgegnerin (AG) beabsichtige, A gem. § 25 HGB als Erwerber und § 75 AO als Betriebsübernehmer für steuerliche Verbindlichkeiten in Anspruch zu nehmen. A habe den vormals von einer Frau F geführten Betrieb mit Wirkung zum 15.2.19 an derselben Betriebsstätte fortgeführt. A beantragte bei AG erfolglos, die Vollziehung des Haftungsbescheids auszusetzen. A hat Klage gegen den Haftungsbescheid erhoben und zudem erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO (VG Braunschweig 18.4.24, 8 B 125/24, Abruf-Nr. 244798). Hiernach entfällt die aufschiebende Wirkung, wenn öffentliche Abgaben und Kosten angefordert werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dazu muss aber eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der AG und dem Aussetzungsinteresse des A zugunsten des A ausfallen. In diese Interessenabwägung ist der in der Hauptsache streitbefangene Verwaltungsakt einzustellen.