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Online-Handel: Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen
| Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet (vormals Jahressteuergesetz 2018) beschlossen. Deutschland setzt damit die auf EU-Ebene für 2021 geplanten Regelungen bereits 2019 um. |
Nach § 22f UStG sollen Betreiber elektronischer Marktplätze ab Januar 2019 Daten ihrer Händler erfassen. Aufgezeichnet werden sollen Name, Anschrift, Steuer-Nr., USt-Identifikationsnummer, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, Versendungs- und Bestimmungsort sowie Umsatzhöhe und -zeitpunkt. Zur Überwachung können die Finanzbehörden abweichend von § 93 Abs. 1a S. 2 AO anlasslos und unmittelbar Sammelauskunftsersuchen stellen.
Außerdem wird für die Betreiber mit § 25e UStG eine Haftungsvorschrift für nicht entrichtete USt aus dem Handel über ihre Plattform eingeführt. Der Haftung können die Unternehmen entgehen, wenn sie gewisse Aufzeichnungspflichten erfüllen bzw. steuerunehrliche Händler von ihrem Marktplatz ausschließen. Die Vorschriften sollen den USt-Betrug insbesondere von in Drittländern ansässigen Online-Händlern unterbinden, die sich in Deutschland nicht registrieren und keine USt abführen.(DR)