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  • · Fachbeitrag · Gesetzentwurf

    Restschuldbefreiung bei Steuerhinterziehung - neue gesetzliche Entwicklungen

    von RA Julius Heinisch, FA StR, Rechtsanwälte Grezesch & Bachmann, Bremen

    | Der durch die Bundesregierung eingebrachte Entwurf des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 10.8.12 (BR-Drucks. 467/12) sieht als eine der wesentlichen Neuerungen vor, Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis gemäß § 302 InsO dann von der Restschuldbefreiung auszunehmen, wenn der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach § 370 AO (Steuerhinterziehung), § 373 AO (Schmuggel) oder § 374 AO (Steuerhehlerei) rechtskräftig verurteilt worden ist. |

    1. Begründung und Inkrafttreten 

    Die Beschränkung auf Fälle rechtskräftiger Verurteilungen soll dem Insolvenzgericht ersparen, selbst die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer solchen Straftat feststellen zu müssen. Demgegenüber sollen gewöhnliche Steuerrückstände oder andere Geldforderungen der Steuerbehörden - z.B. Zwangsgelder - weiterhin von der Restschuldbefreiung erfasst werden.

     

    Das Gesetz soll am 1.7.14 Inkrafttreten. Auf Insolvenzverfahren, die vor dem Datum des Inkrafttretens beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Für Insolvenzforderungen, denen eine Steuerstraftat zugrunde liegt, bedeutet dieses, dass sie bis zur Änderung des Gesetzes weiterhin an der Restschuldbefreiung teilnehmen.