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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Gewerbesteuer-Haftungsbescheid gegen einen faktischen Geschäftsführer

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Die faktische Geschäftsführereigenschaft wird anhand eines Kriterienkatalogs näher konkretisiert. Eine faktische Geschäftsführung liegt vor, wenn das Handeln des potenziellen faktischen Geschäftsführers sechs von den acht Kernbereichen der Geschäftsführung umfasst. Dazu ein Fall des VG Schleswig-Holstein. |

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller (A) wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen einen Haftungsbescheid des Antragsgegners (G) betreffend Gewerbesteuerforderungen. Für 2009 bis 2014 reichte der Vater des A für die verfahrensgegenständliche GmbH Gewerbesteuererklärungen über seinen Steuerberater ein. Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 12.8.12 durch das FA fand eine Außenprüfung des Unternehmens statt.

     

    Unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse fand eine Gewerbesteuerneuberechnung für den Zeitraum 2009 bis 2014 statt (Bescheide vom 30.6.16). Die daraus resultierenden Forderungen wurden am 25.7.16 zur Insolvenztabelle angemeldet, nachdem zuvor mit Beschluss vom 29.12.15 das Insolvenzverfahren gegenüber der GmbH eröffnet worden war. Am 21.11.17 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Verdachts der vorsätzlichen Verkürzung der Körperschafts- und Gewerbesteuer gem. § 170 Abs. 2 StPO gegen den Vater des A ein.