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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer-Haftungsbescheid

    Insolvenzantrag nach Haftungsbescheid

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass es ermessensgerecht (§ 5 AO) sein muss, wenn eine Kommune als (Steuer-)Gläubigerin beantragt, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Steuerschuldner einzuleiten. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das VG hatte den Antrag der Antragsteller abgelehnt, die Antragsgegnerin (Kommune B) im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) zu verpflichten, ihre Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Vermögen der Antragsteller zurückzunehmen: Bei summarischer Prüfung bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide, mit denen B die Antragsteller als Geschäftsführer der D-GmbH wegen offener Gewerbesteuerforderungen der Gesellschaft für 2003 bis 2010 in Anspruch nimmt. Auch die Insolvenzanträge der B seien nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Dem folgte das OVG nicht (OVG Lüneburg 17.10.18, 9 ME 106/18, Abruf-Nr. 212621).

     

    MERKE | Nach § 14 Abs. 1 InsO ist der Antrag eines Gläubigers zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.