· Fachbeitrag · Haftung
Die Haftung von Eheleuten für gemeinsame Steuerschulden
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Bei Steuerschulden haften die Ehegatten nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die bei Einzelveranlagung angefallen wären. Das hat das OLG Brandenburg klargestellt. |
Sachverhalt
Die Antragstellerin (A) verlangt von dem Antragsgegner (B), ihrem getrennt lebenden Ehemann, die anteilige Erstattung von Steuerzahlungen, die sie im Mai 12 für 2009 und 2010 geleistet hat. Sie berühmt sich eines Anspruchs in Höhe von gut 87.000 EUR, von dem sie in diesem Verfahren lediglich einen erstrangigen Teilbetrag von 8.500 EUR geltend macht. In der 1. Instanz war das AG dem B (Fachanwalt für Steuerrecht) gefolgt und hat den Antrag abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des OLG hat A einen Zahlungsanspruch gegen B (OLG Brandenburg 30.1.20, 15 UF 176/18, Abruf-Nr. 215270). Unstreitig habe sie auf der Grundlage des ESt-Bescheids für 2010 vom 27.3.12 ‒ in dem die Beteiligten als Ehegatten zusammenveranlagt worden sind und die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO geschätzt wurden ‒ knapp 80.000 EUR an die Finanzkasse gezahlt. Da die Beteiligten gem. § 44 Abs. 1 AO für die Steuerforderungen gesamtschuldnerisch hafteten, ist nach Ansicht des OLG grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB gegeben.
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