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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Grobes Verschulden des Steuerberaters

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Der Steuerpflichtige hat auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters zu vertreten, dessen er sich zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient. Das hat der BFH entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die Kläger (K) sind Ehegatten, die für die Streitjahre (2009 bis 2011) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Sie haben drei Kinder, für die sie in Deutschland (Differenz-)Kindergeld bezogen. Der Kläger arbeitete seit 2009 in der Schweiz und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er fuhr täglich von seinem Wohnort in Deutschland zu seiner Arbeitsstätte in die Schweiz und kehrte abends wieder zurück. Ihre Steuererklärungen für die Streitjahre ließen K durch einen Steuerberater (S) erstellen. Sie unterschrieben die von S vorbereiteten Steuererklärungen und reichten sie beim FA ein. Mit Schreiben vom 18.11.13 teilte S dem FA mit, er habe bei der Vorbereitung der ESt-Erklärung für das Jahr 2012 festgestellt, dass in den Anlagen N-Gre für die Streitjahre zu hohe Bruttoarbeitslöhne angegeben worden seien, da in diesen Kinderzulagen nach schweizerischem Recht enthalten gewesen seien, die in Deutschland steuerfrei seien. Dem Schreiben waren Lohnabrechnungen, Kontoauszüge und Währungsumrechnungen beigefügt. Die K beantragten, die ESt-Bescheide für die Streitjahre entsprechend zu ändern. Das FA lehnte den Antrag ab. Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die Revision des FA ist erfolgreich.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Ansicht des BFH hat das FG rechtsfehlerhaft entschieden, dass die bestandskräftig gewordenen ESt-Bescheide für die Streitjahre gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern waren (BFH 28.4.20, VI R 24/17, Abruf-Nr. 217785).