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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Keine Haftung nach § 71 AO bei Beteiligung an einem Subventionsbetrug

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Krause & Kollegen, Berlin

    Wer einen Subventionsbetrug begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet nicht nach § 71 AO für die zu Unrecht gewährte Investitionszulage (BFH 19.12.13, III R 25/10, Abruf-Nr. 141258).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K wendet sich gegen einen nach § 71 AO ergangenen Bescheid, durch den ihn das FA für eine zu Unrecht gewährte Investitionszulage für das Jahr 1994 als Haftungsschuldner in Anspruch genommen hat. K wurde in dieser Sache wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug strafrechtlich verurteilt.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision ist begründet. Das FG ist nach Ansicht des BFH - wenngleich im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (BFH 27.4.99, III R 21/96, BStBl II 99, 670) - zu Unrecht davon ausgegangen, dass der K nach § 7 Abs. 1 InvZulG 1993 i.V. mit § 71 AO haftet. Auch könne der im Streitfall gegebenenfalls vorliegende deliktische Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB nicht mittels eines Haftungsbescheids nach § 191 Abs. 1 AO geltend gemacht werden.