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  • · Nachricht · Hanseatisches Oberlandesgericht

    Antrag auf steuerstrafrechtlicher Arrest abgelehnt

    | Die erstmalige Anordnung eines qualifizierten dinglichen Arrests nach Ablehnung durch das AG sowie ablehnender Beschwerdeentscheidung durch das LG zählt nicht zu den in § 310 Abs. 1 StPO abschließend aufgezählten Fällen, in denen die weitere Beschwerde ausnahmsweise eröffnet ist; vielmehr findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nach § 310 Abs. 2 StPO nicht statt (HansOLG 19.5.15, 2 Ws 75/15 - 1 OBL 34/15. |

     

    Das FA für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg hat beim AG den Erlass eines dinglichen Arrests von 150.000 EUR als Rückgewinnungshilfe zugunsten des FA wegen eines Verdachts der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO beantragt. Durch Beschluss vom 26.11.14 hat das AG den Antrag zurückgewiesen. Das FA hat Beschwerde eingelegt. Das LG und das HansOLG haben die Beschwerde der Finanzverwaltung verworfen.

     

    Die weitere Beschwerde ist vorliegend bereits gemäß § 310 StPO unstatthaft. Der Entscheidungsgegenstand - die erstmalige Anordnung eines qualifizierten dinglichen Arrests nach Ablehnung durch das AG sowie das LG - zählt nicht zu den in § 310 Abs. 1 StPO abschließend aufgezählten Fällen, in denen die weitere Beschwerde ausnahmsweise eröffnet ist; vielmehr bewendet es vorliegend bei der gesetzlichen Regel des § 310 Abs. 2 StPO. In Rechtsprechung und Literatur ist seit Einführung des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO (2006) umstritten, ob diese neue Regelung

     

    • nur gegen die Anordnung des dinglichen Arrests die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde eröffnet (so OLG München 12.11.07, 2 Ws 942/07, wistra 08, 78; OLG Oldenburg 17.5.11, 1 Ws 227/11, NStZ-RR 11, 282; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 310 Rn. 9) oder

     

    • eine weitere Beschwerde auch im Falle der Aufhebung oder - wie hier - der Bestätigung der Ablehnung eines dinglichen Arrests zulässig ist (so OLG Celle 20.5.08, 2 Ws 155/08, wistra 08, 359; KG Berlin 16.4.10, 1 Ws 171/09, wistra 10, 317; OLG Thüringen 15.4.11, 1 Ws 129/11, wistra 11, 399; OLG Braunschweig 5.5.14, 1 Ws 103/14,  wistra 14, 327; Zabeck KK-StPO § 310 Rn. 13).

     

    PRAXISHINWEIS | Jenseits der umfangreichen dogmatischen Ausführungen zu § 310 StPO gewinnt die Entscheidung ihr Interesse daran, dass ein Arrestantrag einmal bereits durch das AG zurückgewiesen worden ist. In der Praxis bietet sich vielfach ein anderes Bild: Betroffene müssen gegen entsprechende strafprozessuale Maßnahmen effektiven Rechtsschutz am LG erstreiten. Nicht selten ist es für das Unternehmen aber zu spät, weil teilweise wochenlange Vermögensblockaden aus dem Strafverfahren zur Insolvenz führen. Hier müsste das Risiko für die Behörden, bei entsprechenden Konstellationen schadensersatzpflichtig zu sein, durch den Gesetzgeber deutlich erweitert werden.

    Quelle: ID 43573637

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