· Fachbeitrag · Hawala-Banking-Organisation
BGH bejaht eine kriminelle Vereinigung
von OStA Dr. Jost Schützeberg, Köln
| Auch Zusammenschlüsse aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität können unter den Begriff der kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) fallen. Der BGH hat in zwei aktuellen Entscheidungen bestätigt, dass auch eine das Hawala-Banking betreibende Organisation eine kriminelle Vereinigung sein kann. |
Sachverhalt
Die Angeklagten schlossen sich ab 2016 zu einer konspirativ vorgehenden und arbeitsteilig organisierten Gruppierung zusammen. Die Organisation war darauf ausgerichtet, unter Gewährung absoluter Anonymität außerhalb des staatlich beaufsichtigten Finanzsektors provisionspflichtige Finanzdienstleistungen in Form von Geldtransfers nach Art des sog. Hawala-Bankings durchzuführen. In 2018/19 transferierten sie Vermögenswerte im Gesamtwert von über 356 Millionen EUR von Deutschland in die Türkei.
Entscheidungsgründe
Beiden BGH-Entscheidungen lag jeweils eine Verurteilung der Angeklagten zu mehrjährigen Freiheitsstrafen durch das LG Köln zugrunde. Der BGH hat die hiergegen gerichteten Revisionen im Wesentlichen verworfen (1.6.23, 3 StR 414/22, Abruf-Nr. 236625 und 28.6.23, 3 StR 108/23, Abruf-Nr. 236626; vgl. auch. 2.6.21, 3 StR 61/21 und 28.6.22, 3 StR 403/20). Eine Änderung erfolgte lediglich in Hinblick auf eine Einziehungsentscheidung.
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