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  • · Fachbeitrag · Hemmung der Festsetzungsverjährung

    Steuerhinterziehung durch Erblasser und Erben

    von RA Philipp Külz, FA StR, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), und RAin Annika Hecker, LL.M., Ebner Stolz, Köln

    | Der BFH hat entschieden, dass die steuerliche Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 7 AO so lange gehemmt ist, bis die nach dem Tod des Erblassers durch den Erben vor Ablauf der zehnjährigen Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO) begangene, eigenständige Hinterziehung durch Unterlassen strafrechtlich verfolgungsverjährt ist. |

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser E erzielte in den Jahren 1995 bis 2001 Kapitalerträge aus zwei Stiftungen mit Sitz in Liechtenstein, die er in den ESt-Erklärungen nicht angab. Die ESt-Erklärung für 1995 reichte E im März 97 ein, jene für die darauffolgenden Jahre von 1998 bis 2002. Insgesamt verkürzte er bewusst die ESt der Streitjahre um sechsstellige Eurobeträge. Die Klägerinnen T, Töchter und Erbinnen des E, hatten Kenntnis davon. Als dieser im Juni 07 verstarb, erhielten sie noch im selben Jahr Auskehrungen dieser Stiftungen. 2014 reichten sie beim FA eine (wirksame) Selbstanzeige ein, mit der sie zwar die Kapitalerträge für die ESt-Veranlagungen ab 2002 nacherklärten, ohne aber für 1995 bis 2001 Berichtigungserklärungen zu den eingereichten ESt-Erklärungen abzugeben. Auf der Grundlage von Steuerfahndungsberichten erließ das FA am 23.12.16 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO Änderungsbescheide zur ESt für 1995 bis 2001. Diese richtete es gegen die T als Gesamtrechtsnachfolgerinnen des E. Das FA ging davon aus, dass die Festsetzungsfrist für die Streitjahre wegen der Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 7 AO noch nicht abgelaufen war. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die Klage der T ab. Auch die Revision blieb erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Änderungsbescheide sind vor dem jeweiligen Eintritt der Festsetzungsverjährung und damit zu Recht ergangen (BFH 21.6.22, VIII R 26/19, Abruf-Nr. 232215). Durch den Tod des E sind die T als Erbinnen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 45 Abs. 1 S. 1 AO Gesamtschuldnerinnen für die ESt-Schulden des E geworden, § 44 Abs. 1 AO. Das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 Abs. 1 BGB, wonach mit dem Erbfall die Erbschaft als Ganzes auf die Erben übergeht, erstreckt sich auch auf das Steuerrecht.