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  • · Nachricht · Hessischer Verwaltungsgerichtshof

    Zur Vertretungsbefugnis in Abgabenangelegenheiten nach der VwGO

    | Der Hessische VGH (22.7.13, 6 A 1260/13, Abruf-Nr. 132900 ) hat in einem Verwaltungsstreitverfahren eine Berufung als unzulässig zurückgewiesen, die durch einen Wirtschaftsprüfer unterzeichnet worden war. Denn gemäß § 67 Abs. 4 i.V. mit Abs. 2 S. 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem OVG durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer Hochschule eines Mitgliedslandes der Europäischen Gemeinschaft vertreten lassen. Die Privilegierung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater nach § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 VwGO gelte nur für Abgabenangelegenheiten. |

     

    Mit dem Begriff „Abgabenangelegenheiten“ sind nur solche Verfahren gemeint, für die Steuerberater gemäß §§ 1, 32 und 33 StBerG zugelassen sind, also Steuer- einschließlich Steuerstrafsachen und Monopolsachen (OVG Nordrhein-Westfalen 24.1.05, 4 E 1437/04, NVwZ-RR 06, 151; Bayerische VGH 22.6.07, 7 N 06.480, DStR 08, 844; OVG Hamburg 29.4.10, 3 Bf 368/09.Z, NVwZ-RR 10, 859; OVG Sachsen-Anhalt 8.11.10, 1 L 152/10, NJW 11, 1019; Hessischer VGH 21.5.13, 5 A 875/13.Z, DStR 13, 1500). Aufsichtsmaßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach dem Kreditwesengesetz (KWG), die einen Bezug zur Prüfungstätigkeit aufweisen, fallen nicht hierunter.

    Quelle: ID 42289150

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