· Fachbeitrag · Hessisches Finanzgericht
Hinterziehungszinsen werden von der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung erfasst
| Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO sind weder Forderungen aus unerlaubter Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO noch sind sie unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt von der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung ausgenommen. Nach Ansicht des Hessischen FG (13.1.11, 13 K 1261/10, Abruf-Nr. 111186 ) handelt es sich bei ihnen insbesondere nicht um eine Geldstrafe oder eine dieser in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellte Verbindlichkeit ( § 302 Nr. 2 InsO ). |
Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 216 | ID 28632540